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   BVerwG, 18.06.1981 - 9 B 178.80, 1 B 185.80   

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BVerwG, 18.06.1981 - 9 B 178.80, 1 B 185.80 (https://dejure.org/1981,9741)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1981 - 9 B 178.80, 1 B 185.80 (https://dejure.org/1981,9741)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1981 - 9 B 178.80, 1 B 185.80 (https://dejure.org/1981,9741)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Klage in einem Asylverfahren wegen Versäumung der Klagefrist und mangels Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen - Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten bezüglich der Versäumung einer Klagefrist - Nichtzulassung der Revision ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.11.1977 - 1 B 245.77

    Ausländische Kläger - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Fristversäumnis -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1981 - 9 B 178.80
    Es kommt daher darauf an, ob dem Ausländer nach den Umständen des Einzelfalles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er die Frist versäumt hat (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1977 - BVerwG 1 B 63.76 - und vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 98] mit weiteren Nachweisen).

    Ferner ist geklärt, daß auch bei Ausländern ein Verschulden des (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters, also auch das eines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 232 Abs. 2 ZPO), als Verschulden des durch ihn vertretenen Beteiligten anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 27. September 1976 - BVerwG 1 B 27.75 -, vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - [a.a.O.] und vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 102]).

  • BVerwG, 14.04.1978 - 1 B 113.78

    Rechtsmittelbelehrung - Deutsche Sprache - Rechtsmittelfrist gegenüber Ausländern

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1981 - 9 B 178.80
    Ferner ist geklärt, daß auch bei Ausländern ein Verschulden des (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters, also auch das eines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 232 Abs. 2 ZPO), als Verschulden des durch ihn vertretenen Beteiligten anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 27. September 1976 - BVerwG 1 B 27.75 -, vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - [a.a.O.] und vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 102]).
  • BVerwG, 14.12.1978 - 1 CB 63.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verlängerung

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1981 - 9 B 178.80
    Bei der Entscheidung darüber, ob einem säumig gewordenen Ausländer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, sind seine Sprachschwierigkeiten angemessen zu berücksichtigen, da sich nur so beurteilen läßt, ob die Fristversäumnis auf einem Verschulden beruht oder nicht (Beschluß vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 1 CB 63.78 -).
  • BVerwG, 27.09.1976 - 1 B 27.75

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1981 - 9 B 178.80
    Ferner ist geklärt, daß auch bei Ausländern ein Verschulden des (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters, also auch das eines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 232 Abs. 2 ZPO), als Verschulden des durch ihn vertretenen Beteiligten anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 27. September 1976 - BVerwG 1 B 27.75 -, vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - [a.a.O.] und vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 102]).
  • BVerwG, 14.01.1977 - 1 B 63.76

    Verschulden eines Ausländers an der Versäumung einer Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1981 - 9 B 178.80
    Es kommt daher darauf an, ob dem Ausländer nach den Umständen des Einzelfalles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er die Frist versäumt hat (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1977 - BVerwG 1 B 63.76 - und vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 98] mit weiteren Nachweisen).
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